Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

89/04/0054

Rechtssatz

Im Falle einer zunächst im Hinblick auf Paragraph 52, a VStG erfolgten Aufhebung eines im Berufungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Straferkenntnisses durch die im Instanzenzug mit der Sache befasst gewesene Berufungsbehörde wird dieser keine neuerliche einjährige Frist (Paragraph 51, Absatz 5, VStG) zur Entscheidung über die gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Berufung eröffnet.