Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1989

Geschäftszahl

AW 89/04/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 88/04/0081 B 19. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung einer Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf die Berechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes wegen erfolglos in Exekution gezogener Beitragsrückstände im Ausmaß von ca. S 400.000,-- entzogen. Die unbestrittene Höhe der Schulden des Bf, insb der Sozialversicherungsanstalt gegenüber, lassen die sich im Zusammenhang damit aus der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters ergebende Befürchtung der Schädigung von Gläubigern trotz der vom Bf angenommenen günstigen Geschäftsentwicklung nicht etwa von vornherein als unbegründet erscheinen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist vom Zutreffen des gem Paragraph 30, Absatz 2, VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht.