Verwaltungsgerichtshof
27.11.1990
89/04/0012
Der Verkauf von ua nicht angerichteten kalten Speisen und von Lebensmitteln stellt eine Handelstätigkeit dar und fällt gem Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 191, Absatz 2, GewO 1973 nicht unter den Konzessionsvorbehalt der Gastgewerbetreibenden. Der Verkauf derartiger Speisen und Lebensmittel bildet daher kein Merkmal der Ausübung des konzessionierten Gastgewerbes, sondern darf - abgesehen von der Berechtigung der entsprechenden Handelsgewerbe - lediglich im Rahmen einer derartigen Gewerbeberechtigung erfolgen. Soweit daher der Verkauf von "Snacks" - nach Duden, Fremdwörterbuch, vierte Auflage, S 711, sind "Snacks" Imbisse bzw kleine Zwischenmahlzeiten - angelastet wird, reicht dieser Vorwurf allein nicht aus, um die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der (unberechtigten) Ausübung des konzessionierten Gastgewerbes als erfüllt ansehen zu lassen.