Verwaltungsgerichtshof
27.11.1990
89/04/0012
Die belBeh unterließ es, entgegen der ihr gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG obliegenden Verpflichtungen zur genauen Umschreibung der Tat anzuführen, in Ansehung welcher konkreten gewerblichen Tätigkeit - die Einhaltung des Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 368, Ziffer 4, GewO 1973 ist (nur) dem befugten Gewerbetreibenden auferlegt (Hinweis E 28.1.1960, 232/58) - sie von der Annahme des Vorliegens des Tatbestandes einer Betriebsstätte ausging. (Hier: Im Spruch des Straferkenntnisses scheint lediglich in einer in dieser Hinsicht nicht aussagekräftigen Weise bei der - nach Hausnummern nicht näher ausgeführten - Adressenbezeichnung der Betriebsstätte der Ausdruck "Cafe-Billard-Center-Magic" auf.).