Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

89/04/0002

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 368, Ziffer 4, GewO ist es im Sinne des Paragraph 44, a Litera a, VStG erforderlich anzuführen, in Ansehung welcher - konkreten - gewerblichen Tätigkeit von der Annahme des Vorliegens des Tatbestandsmerkmales einer Betriebsstätte auszugehen ist (hier: Der Ausdruck "Fitness-Center" reicht nicht aus).