Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

89/04/0002

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 368, Ziffer 4, GewO handelt es sich um ein Dauerdelikt (Hinweis E 29.10.1985, 85/04/0101). Bei einem derartigen Delikt ist es aber zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (Hinweis E 8.9.1981, 81/05/0052).