Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

89/04/0002

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer "Betriebsstätte" ist es unerheblich, ob eine wirtschaftliche Notwendigkeit für diese Art der gewerblichen Tätigkeit besteht (Hinweis E 30.9.1983, 83/04/0164).