Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

89/04/0002

Rechtssatz

Es ist nicht entscheidungsrelevant, ob in der standortgebundenen Einrichtung während des in Betracht kommenden Tatzeitraumes auch tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, sofern sie nur nach den gegebenen Sachverhaltsumständen zur Entfaltung dieser gewerblichen Tätigkeit "bestimmt" ist.