Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

89/04/0002

Rechtssatz

Der Begriff "Betriebsstätte" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, GewO kann im systematischen Zusammenhang aus dem der "weiteren Betriebsstätte" im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz GewO abgeleitet werden.