Verwaltungsgerichtshof
27.06.1989
89/04/0002
Der Begriff "Betriebsstätte" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, GewO kann im systematischen Zusammenhang aus dem der "weiteren Betriebsstätte" im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz GewO abgeleitet werden.