Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Geschäftszahl

89/03/0316

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1285/67 E 21. Oktober 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Untersuchten steht ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme nicht zu.