Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1990

Geschäftszahl

89/03/0308

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 88/03/0236 2

Stammrechtssatz

Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor.