Für die Anwendbarkeit des § 16 Abs 2 lit b StVO ist es bedeutungslos, ob im Zeitpunkt des Überholmanövers Gegenverkehr herrscht.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO ist es bedeutungslos, ob im Zeitpunkt des Überholmanövers Gegenverkehr herrscht.