Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Geschäftszahl

89/03/0302

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO ist es bedeutungslos, ob im Zeitpunkt des Überholmanövers Gegenverkehr herrscht.