Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1990

Geschäftszahl

89/03/0261

Rechtssatz

Die Anführung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer ZIRKAANGABE im Bescheidspruch ist nicht rechtswidrig (Hinweis E 25.10.1989, 89/03/0145).