Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1990

Geschäftszahl

89/03/0260

Rechtssatz

Der Meldungsleger ist nicht verpflichtet, den Lenker eines Fahrzeuges rechtlich über die Folgen einer Alkotestverweigerung aufzuklären (Hinweis E 28.11.1966, 734/66).