Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1990

Geschäftszahl

89/03/0257

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0107 E 17. November 1982 VwSlg 10884 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Das Delikt nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist dann erfüllt, wenn sich der betroffene Lenker im Zuge der Amtshandlung (mag auch nur eine einzige Aufforderung an ihn ergangen sein) weigert, den Alkotest abzulegen. Erklärt er sich erst nach Abschluß der Amtshandlung bereit, sich dem Test zu unterziehen, so vermag dies die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht mehr aufzheben. Wird hingegen nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, der der Betroffene nicht Folge geleistet hat, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern diese durch Stellen eines neuerlichen (auch mehrfachen Begehrens fortgesetzt, so stellt sich dies als einheitliches Tatgeschehen dar. Dies bedeutet, daß der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen. Tut er dies nicht, so verantwortet er die gesamte Verwaltungsübertretung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/03/0258