Verwaltungsgerichtshof
27.06.1990
89/03/0240
Die Auffassung, hinsichtlich der Wahrnehmung eines Verkehrsunfalles sei von einer einem normalen Durchschnittsmenschen zumutbaren Aufmerksamkeitsleistung auszugehen, vermag der VwGH nicht als rechtswidrig zu erkennen.