Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

89/03/0240

Rechtssatz

Die Auffassung, hinsichtlich der Wahrnehmung eines Verkehrsunfalles sei von einer einem normalen Durchschnittsmenschen zumutbaren Aufmerksamkeitsleistung auszugehen, vermag der VwGH nicht als rechtswidrig zu erkennen.