Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1989

Geschäftszahl

89/03/0182

Rechtssatz

Bringt der Wiederaufnahmswerber, der eine wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO über ihn verhängte Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ließ, im Wiederaufnahmsantrag vor, dass er eine telefonische Meldung bei einem bestimmten Gendarmerieposten abgegeben, jedoch nach Erhalt des Hinweises des dort diensthabenden Beamten auf die Zuständigkeit eines anderen Gendarmeriepostens die Meldung beim zuständigen Gendarmerieposten unterlassen habe, da er, nachdem er von einem Passanten erfahren hätte, die Gendarmerie sei bereits an der Unfallstelle, sofort dorthin zurückgekehrt sei und dass er, da die Amtshandlungen an der Unfallstelle zum Zeitpunkt seiner Rückkehr dorthin bereits abgeschlossen und die Gendarmerie wieder weggefahren wäre, versucht habe, den Namen des Beamten, der den Anruf entgegengenommen hatte, zu eruieren, was ihm jedoch erst nach dem Rechtskräftigwerden der Strafverfügung (hier ca 3 Monate nach dem Vorfall) gelungen sei, so ist keine Wiederaufnahme möglich. In diesem Fall ist dem Wiederaufnahmswerber Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG vorzuwerfen, da er die Tatsache der Unfallmeldung im Einspruch geltend machen und die Einvernahme des genannten diensthabenden Beamten hätte beantragen können.