Verwaltungsgerichtshof
20.09.1989
89/03/0175
In einem Verfahren betreffend die Festsetzung der Haltestellen einer Kraftfahrlinie kommt außer dem Konzessionsinhaber niemandem Parteistellung zu (hier: keine Parteistellung, kein Beschwerderecht des Eigentümers eines für Zwecke der Haltestelle enteignungsbedrohten Grundstückes).