Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Geschäftszahl

89/03/0175

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend die Festsetzung der Haltestellen einer Kraftfahrlinie kommt außer dem Konzessionsinhaber niemandem Parteistellung zu (hier: keine Parteistellung, kein Beschwerderecht des Eigentümers eines für Zwecke der Haltestelle enteignungsbedrohten Grundstückes).