Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1990

Geschäftszahl

89/03/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1142/80 E 7. Mai 1982 VwSlg 10726 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für das Vorliegen einer unbefugten Gewerbeausübung im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 ist der Mangel jeglicher Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit, die den Gegenstand der unbefugten Gewerbeausübung bilden soll. Der bloße Umstand, daß die gewerbliche Tätigkeit nicht vom Standort aus betrieben wird, macht diese Tätigkeit nicht zu einer unbefugten (in diesem Umstand kann allenfalls die Verletzung anderer gewerberechtlicher Vorschriften, etwa in Ansehung weiterer Betriebsstätten oder einer Verlegung des Betriebes, gelegen sein; Hinweis E 13.1.1971, 1647/70).