Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1990

Geschäftszahl

89/03/0165

Rechtssatz

Die Möglichkeit des Eintritts einer sich plötzlich ergebenden Verpflichtung zu einer geschäftlichen Besprechung für den Inhaber eines Unternehmens, wie es der Bf mit mehreren Fahrzeugen betreibt, ist grundsätzlich nicht derart außergewöhnlich, daß sie als unvorhersehbar bezeichnet werden könnte. Dies bewirkt, daß für derartige Fälle hins der Kontrolle des Zustandes der Fahrzeuge und ihrer Beladung von

vornherein für eine entsprechende Vertretung - zumal eine solche Maßnahme durchaus zumutbar ist - Vorsorge zu treffen ist, damit in diesem Zusammenhang von einem wirksamen Kontrollsystem gesprochen werden könnte. Gerade eine solche Vertretungsregelung bestand aber den Angaben des Bf zufolge offensichtlich nicht, bringt er doch lediglich vor, er hätte kurzfristig beim besten Willen keine andere Person auftreiben können, welche die Beladung überwachen hätte können. Solcherart liegt aber ein den Bf entschuldigender Umstand - auch bei Annahme der Richtigkeit seiner Verantwortung - nicht vor.