Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Geschäftszahl

89/03/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1808/61 E 29. Juni 1964 VwSlg 3109 F/1964 RS 2

Stammrechtssatz

Im öffentlichen Recht kommt eine Verjährung nur dort in Betracht, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist.