Verwaltungsgerichtshof
20.09.1989
89/03/0117
Bei dem "im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt" im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 3, der OÖ Jagdgesetznovelle LGBl 1988/13, handelt es sich um den auf die Kundmachung des G im Landesgesetzblatt für OÖ folgenden Monatsersten, also mit Rücksicht auf die am 18.3.1988 erfolgte Ausgabe und Versendung des betreffenden Stückes des Landesgesetzblatt um dem 1.4.1988.