Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1989

Geschäftszahl

89/03/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0155 E 16. Dezember 1987 RS 3

(hier: Funktionieren der Traffipaxanlage des Streifenwagens)

Stammrechtssatz

Hypothetische, nicht entsprechend fachlich untermauerte Behauptungen lösen keine Ermittlungspflicht in Richtung Messfehler oder Irrtümer des Meldungslegers bei einer Radarmessung aus. (hier: Reflexionswirkung eines Gitterzaunes)