Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1989

Geschäftszahl

89/03/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0214 E 29. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wird eine Fahruntüchtigkeit durch Alkoholgenuss festgestellt, so bedarf es keiner weiteren Feststellungen über (tatsächliche) zusätzliche andere Komponenten.