Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1989

Geschäftszahl

89/03/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0723/68 E 15. November 1968 VwSlg 7444 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der 1. Instanz wird durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos.