Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1989

Geschäftszahl

89/03/0015

Rechtssatz

Der nicht zweifelhafte Wortlaut des Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und Litera b, KFG lässt, was die Strafbarkeit einer Verletzung dieser Vorschriften anlangt, einen Rückgriff auf den Zweck der Regelung nicht zu.