Verwaltungsgerichtshof
25.10.1989
89/03/0015
Der nicht zweifelhafte Wortlaut des Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und Litera b, KFG lässt, was die Strafbarkeit einer Verletzung dieser Vorschriften anlangt, einen Rückgriff auf den Zweck der Regelung nicht zu.