Verwaltungsgerichtshof
25.10.1989
89/03/0015
GRS wie 86/03/0005 E 29. April 1987 RS 5
Der Tatbestand des Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und Litera b, KFG ist schon dann erfüllt, wenn ein Lenker die darin angeführten Urkunden nicht mitführt; also auch dann, wenn der Lenker weiterfährt, nachdem er die Urkunden bei einer Anhaltung dem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen aushändigte.