Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1989

Geschäftszahl

89/03/0015

Rechtssatz

Hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen.