Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1990

Geschäftszahl

89/03/0007

Rechtssatz

Das Warten auf einen Fahrgast mit einem im Halteverbot stehenden Fahrzeug (Taxifahrzeug) ist nicht dem raschen Ein- oder Aussteigenlassen eines Fahrgastes gleichzusetzen.