Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1990

Geschäftszahl

89/03/0007

Rechtssatz

In einem Halteverbotsbereich darf - von den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2 a, StVO abgesehen - auch zum raschen Ein- oder Aussteigen nur gehalten werden, wenn die Beh das rasche Einsteigen oder das rasche Aussteigen von dem von ihr erlassenen Halteverbot gem Paragraph 43, Absatz 11, StVO ausgenommen hat. Solange es an einer solchen Ausnahme fehlt, ist selbst das Halten für das rasche Ein- oder Aussteigen unzulässig, uzw auch für das iZm einer gewerblichen Tätigkeit, etwa mit der Ausübung des Taxigewerbes, stehende rasche Einsteigen oder rasche Aussteigen von Fahrgästen.