Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0213
Aus der Bestimmung des Paragraph 45, AVG, die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, folgt, daß ein Zeuge nur über seine Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht befragt werden kann. Rechtsfragen sind einem Zeugen nicht vorzulegen.