Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0138 E 9. September 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH können Verfahrensmängel gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins bis Ziffer 3, VwGG 1965 nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist.