Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1990

Geschäftszahl

89/02/0198

Rechtssatz

Die Schaffung der Möglichkeit eines günstigen Ferienaufenthaltes für Angestellte des Rechtserwerbers reicht zur Begründung des im Paragraph 4, Absatz 3, Stmk GVG geforderten sozialen Interesses nicht aus, weil dieses Interesse offensichtlich nicht über das vom Rechtserwerber verfolgte private Interesse einer Vermögensbildung in Ö und einer gewissen Wohlfahrtswirkung für bestimmte Angestellte hinausgeht (Hinweis E 12.9.1985, 85/07/0139).