Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Geschäftszahl

89/02/0194

Rechtssatz

Beim gesetzlichen Tatbestand der Beeinträchtigung des Verkehrs iSd Paragraph 89 a, Absatz 2 a, StVO kommt es ua wesentlich auf die Abstellposition des für den ASt zugelassenen sowie des vor diesem abgestellten PKW zum Zeitpunkt der Entfernung desselben an. Die Nichtdurchführung des vom ASt beantragten

Ortsaugenscheines durch die belBeh war daher nicht rechtswidrig, da die Situation, die im relevanten Zeitpunkt bestanden hatte, nicht mehr in allen wesentlichen Phasen wiederherstellbar ist (Hinweis E 18.2.1987, 86/03/0064).