Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Geschäftszahl

89/02/0194

Rechtssatz

Werden die Fußgänger durch ein im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder (Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO) abgestelltes Fahrzeug gehindert, die Fahrbahn ohne wesentliche Abweichung von der gedachten Verlängerung des Gehsteiges zum gegenüberliegenden Gehsteig zu überqueren, so stellt dies eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs - der gleichfalls als

Verkehrsbeeinträchtigung iSd Paragraph 89, Absatz 2, StVO anzusehen ist - dar, der die Entfernung des Fahrzeuges rechtfertigt; keinesfalls dürfen Fußgänger dadurch genötigt sein, zu diesem Zweck die parallel laufende Fahrbahn zu betreten.