Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Geschäftszahl

89/02/0190

Rechtssatz

Gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO kann verstoßen werden (Hinweis E 12.10.1984, 84/02/0047). Das Zeichen nach Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO - "Geschwindigkeitsüberschreitung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" - zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Wird das in diesem Zeichen zum Ausdruck kommende Verbot verletzt, handelt es sich hiebei iSd Paragraph 44 a, Litera b, VStG um die verletzte Verwaltungsvorschrift, wobei jedoch die zusätzliche Zitierung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, die in diesem Zusammenhang nur die Strafsanktionsnorm darstellt, nicht schadet (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).