Verwaltungsgerichtshof
15.11.1989
89/02/0166
GRS wie 88/02/0013 E 20. April 1988 RS 1
Die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen nachzukommen, auch nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG in der Fassung der
10. Nov nicht erforderlich (Hinweis auf E 2.7.1982, 82/02/0069). Zu welchem Zwecke die Auskunft verlangt wurde, insb ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zu der Aufforderung war, muss in der Anfrage der Behörde nicht angegeben werden (Hinweis auf E 24.2.1988, 87/02/0253). Ein von der (Erst-)Behörde im Verwaltungsverfahren gesehener "Konnex" (zu einem bestimmten Unfallgeschehen) ist in Hinsicht auf die Pflicht des Zulassungsbesitzers, einem auf einen eindeutigen Zeitpunkt abgestellten Auskunftsverlangen nachzukommen, ohne rechtliche Relevanz.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020166.X09