Verwaltungsgerichtshof
15.11.1989
89/02/0166
GRS wie 88/03/0010 E 24. Februar 1988 RS 1
Während das Auskunftsbegehren nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG in der Fassung vor der 10. Novelle auf die Bekanntgabe gerichtet war, wem das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde, ist nach der neuen Rechtslage die Frage nach dem Lenker (Verwender) des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkte zu stellen. Eine Aufforderung des Inhaltes, "wem das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Lenken überlassen wurde", entspricht daher nicht der neuen Rechtslage. (Hinweis auf E vom 14.5.1987, 87/02/0052)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020166.X07