Verwaltungsgerichtshof
15.11.1989
89/02/0166
Die Aufnahme des Orts in eine Anfrage gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG, wo das Fahrzeug von einer bekanntzugebenden Person gelenkt worden sei, ist überflüssig. Durch die Aufnahme einer solchen Ortsangabe in die Anfrage und eine davon geringfügig abweichende derartige Ortsbezeichnung im Straferkenntnis wegen Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG wird der Bestrafte in keinem Recht verletzt.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020166.X06