Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1989

Geschäftszahl

89/02/0166

Rechtssatz

Bei einer Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt das Kfz abgestellt hat, sodass vom Zweck der Regelung her die Angabe des Abstellortes entbehrlich ist; dementsprechend fehlt dieses Sachverhaltselement auch in Ansehung der Frage nach Personen, die das Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hätten (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0183).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020166.X05