Verwaltungsgerichtshof
15.11.1989
89/02/0166
Bei einer Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt das Kfz abgestellt hat, sodass vom Zweck der Regelung her die Angabe des Abstellortes entbehrlich ist; dementsprechend fehlt dieses Sachverhaltselement auch in Ansehung der Frage nach Personen, die das Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hätten (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0183).
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020166.X05