Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1989

Geschäftszahl

89/02/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0170 E 19. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Tatsache, dass eine Person bereits als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren darüber befragt worden ist, ob sie der Lenker gewesen sei oder ob sie ihr Fahrzeug jemandem anderen überlassen habe, hindert die Behörde jedenfalls bei begründeten Zweifeln an der Lenkereigenschaft nicht, diese Person als Zulassungsbesitzer nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG aufzufordern, die dort genannten Auskünfte zu erstellen, und befreit umgekehrt die betreffende Person nicht von ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020166.X02