Verwaltungsgerichtshof
15.11.1989
89/02/0166
GRS wie 86/02/0170 E 19. Februar 1987 RS 1
Die Tatsache, dass eine Person bereits als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren darüber befragt worden ist, ob sie der Lenker gewesen sei oder ob sie ihr Fahrzeug jemandem anderen überlassen habe, hindert die Behörde jedenfalls bei begründeten Zweifeln an der Lenkereigenschaft nicht, diese Person als Zulassungsbesitzer nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG aufzufordern, die dort genannten Auskünfte zu erstellen, und befreit umgekehrt die betreffende Person nicht von ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020166.X02