Verwaltungsgerichtshof
15.11.1989
89/02/0166
GRS wie 82/03/0018 E 8. September 1982 RS 1
Bevollmächtigt ein Besch in einem Verwaltungsstrafverfahren (hier:
verbotswidriges Abstellen eines Pkws zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort) einen RA mit seiner Vertretung (allgemeine Vollmacht), so unterläuft der Behörde keine Rechtswidrigkeit, wenn sie die Bevollmächtigung auch für das die notwendige Konsequenz der leugnenden Verantwortung des Besch darstellende Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG als gegeben erachtet. Dieser UNMITTELBARE Zusammenhang besteht auch für das die Folge der Nichterteilung der Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG bildende Verwaltungsstrafverfahren nach dieser Gesetzesstelle.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020166.X01