Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0152

Rechtssatz

Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsverfahren. Kommt der Zulassungsbesitzer seiner verstärkten Mitwirkungspflicht nicht nach und versucht er auch über Aufforderung nicht, die Existenz der als Lenker bezeichneten Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen, so wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren (Hinweis E 19.4.1989, 88/02/0210; 20.9.1989, 88/03/0181).

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

90/18/0091 E VS 4. Juni 1991 VwSlg 13451 A/1991 RS 1;

90/18/0091 E VS 4. Juni 1991 VwSlg 13451 A/1991 RS 3;

(RIS: abwh)