Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1989

Geschäftszahl

89/02/0123

Beachte

(hier: Übertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO)

Rechtssatz

Auch aus Paragraph 54, AVG kann nicht entnommen werden, daß eine Verpflichtung besteht, zu einem Augenschein eines Sachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe eines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020123.X01