Verwaltungsgerichtshof
18.10.1989
89/02/0123
(hier: Übertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO)
Auch aus Paragraph 54, AVG kann nicht entnommen werden, daß eine Verpflichtung besteht, zu einem Augenschein eines Sachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe eines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020123.X01