Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0082
GRS wie 87/02/0108 E 24. September 1987 RS 2
Wurde die technische Möglichkeit der Verursachung des Schadens nicht bestritten und auch nicht behauptet, dass damit zwingend ein Schaden am Fahrzeug des "Fahrerflüchtigen" vorhanden sein hätte müssen, so erübrigt sich die Einholung eines diesbezüglichen technischen Gutachtens.