Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0108 E 24. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Wurde die technische Möglichkeit der Verursachung des Schadens nicht bestritten und auch nicht behauptet, dass damit zwingend ein Schaden am Fahrzeug des "Fahrerflüchtigen" vorhanden sein hätte müssen, so erübrigt sich die Einholung eines diesbezüglichen technischen Gutachtens.