Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0050

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat trotz mangelnder Ausführungen zur Strafbemessung in der Berufung eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen (Hinweis E 15.6.1987, 86/04/0010, VwSlg 12489 A/1987).