Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0050
Hat eine Strafberufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuldaussprüche, Strafaussprüche und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung zur Gänze Erfolg, hinsichtlich anderer aber nicht, so ist hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung im Grunde des Paragraph 64, Absatz eins, VStG zulässig (Hinweis E 5.11.1980, 3096/80, VwSlg 10284 A/1980).