Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1989

Geschäftszahl

89/02/0031

Rechtssatz

Der Behörde ist es nicht verwehrt, Beweisergebnisse aus einem anderen Verfahren (hier: bei Übertretung des Paragraph 5, Absatz 6, StVO aus einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung) zu verwerten (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0057).