Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1989

Geschäftszahl

89/02/0031

Rechtssatz

Die Vorgangsweise eines Gendarmeriebeamten, das behördliche Begehren auf Durchführung der Blutabnahme persönlich an den Besch zu richten, entspricht dem Gesetz.