Verwaltungsgerichtshof
24.05.1989
89/02/0031
Es kommt lediglich darauf an, ob die "ärztliche Unbedenklichkeit" der Blutabnahme im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, StVO zur Zeit der Aufforderung und der Weigerung des Besch zu Recht angenommen werden konnte; ob und welcher Arzt mit dem einschreitenden Beamten diesbezüglich gesprochen hat, ist irrelevant.