Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1989

Geschäftszahl

89/02/0031

Rechtssatz

Es kommt lediglich darauf an, ob die "ärztliche Unbedenklichkeit" der Blutabnahme im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, StVO zur Zeit der Aufforderung und der Weigerung des Besch zu Recht angenommen werden konnte; ob und welcher Arzt mit dem einschreitenden Beamten diesbezüglich gesprochen hat, ist irrelevant.